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Wenn Kunden mit der Regulierung eines Versicherungsschadens unzufrieden sind und der Fall strittig ist...

Diese Schlichtungsstellen stehen privaten Versicherungsnehmern kostenlos zur Verfügung, um Streitigkeiten zwischen einer Versicherung und Kunden beizulegen.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Versicherer im Schadenfall nicht wie erwartet reguliert oder eine Kündigung nicht akzeptiert.

Für die Kunden der privaten Krankenversicherer ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig, für alle anderen Policen der Versicherungs-Ombudsmann e.V.

Was macht ein Ombudsmann?

Der Schlichter der Krankenversicherer legt im Konfliktfall einen Einigungsvorschlag vor, der von den Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden kann. Der Ombudsmann für die anderen privaten Versicherungsarten spricht ebenfalls Empfehlungen aus, das gilt für Streitwerte bis 80.000.

Entsteht dem Versicherungsnehmer durch einen Bescheid des Versicherers ein Nachteil bis 5.000 Euro, und wird dieser Bescheid vom Ombudsmann beanstandet, dann ist die Entscheidung für den Versicherer bindend.

Der Verbraucher dagegen kann den Schlichterspruch annehmen, muss es aber nicht. Dem Kunden stehen in diesem Falle der Gang zum ordentlichen Gericht und die Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht offen.

Vorteile des Verbrauchers:

Sich bei Streitigkeiten mit einem Versicherer zuerst an den von der Versicherungswirtschaft eingerichteten Ombudsmann zu wenden, hat für Verbraucher verschiedene Vorteile. So kostet die Schlichtung den Versicherten keine Gebühren und es entsteht kein Prozesskostenrisiko.

Kommt es zu einer Entscheidung des Schlichters, ist diese für den Versicherer in vielen Fällen verbindlich. Dem Versicherungs-Unternehmen ist dann ein möglicherweise für den Kunden teurer und zeitraubender Weg durch die Gerichtsinstanzen verwehrt.

Der Versicherungskunde hingegen kann sich immer noch für eine Klage entscheiden, wenn ihm der Schlichterspruch nicht gefällt. Fachleute raten, sich zuerst an den Ombudsmann zu wenden, bevor die Versicherungsaufsicht oder das Gericht eingeschaltet werden; denn nur dann darf der Ombudsmann tätig werden.